AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

1.1

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach der Freigabe von Konzeption und Text Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. LOBENSTEIN behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

1.2

Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann LOBENSTEIN eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

1.3

Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an LOBENSTEIN übergebenen Vorlagen berechtigt ist, insbesondere die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte hat. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber LOBENSTEIN von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

2. Vergütung

2.1

Die Anfertigung von Texten und Konzepten und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die LOBENSTEIN für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für die Erstellung von Kostenvoranschlägen, soweit sie über einfache Angebote hinausgehen.

2.2

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage der FFW-Honorarempfehlung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist mit der Vergütung auch die Einräumung der einfachen Nutzungsrechte (Ziff. 1.2) abgegolten.

2.3

Werden die Texte und Konzepte in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist LOBENSTEIN berechtigt, die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch von LOBENSTEIN bleibt hiervon unberührt.

 

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1

Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung in Höhe von 50 % der Gesamtvergütung zu zahlen. LOBENSTEIN ist berechtigt, bis zu 30 % der Gesamtvergütung als Vorschuss bei Auftragserteilung zu verlangen.

3.2

Die Vergütung ist an LOBENSTEIN auch dann fällig, wenn das Werk nicht verwendet wird oder laut Auftraggeber oder laut Kunde eines Auftraggebers (z.B. der Kunde einer Agentur) nicht verwendet werden kann. Ist der Auftraggeber eine Agentur, so verpflichtet sich diese mit mündlicher oder schriftlicher Auftragsvergabe dazu, die Vergütung bei Ablieferung des Werkes innerhalb der genannten Zahlungsfrist unabhängig davon zu zahlen, ob der für die Nutzung vorgesehene Kunde für das Werk eine Freigabe erteilt hat oder die auftraggebende Agentur von diesem Endkunden die Gesamtvergütung für dieses Projekt erhalten hat.

 

4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1

Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Texten und Slogans werden, wenn nicht anders vereinbart, nach dem Zeitaufwand entsprechend der FFW-Honorarempfehlung gesondert berechnet.

4.2

LOBENSTEIN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, LOBENSTEIN entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3

Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von LOBENSTEIN abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, LOBENSTEIN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4

Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

5. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

5.1

Vor Ausführung der Vervielfältigung sind LOBENSTEIN Korrekturmuster vorzulegen.

5.2

Die Produktionsüberwachung durch LOBENSTEIN erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.

5.3

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber LOBENSTEIN mindestens 3 einwandfreie Belege unentgeltlich. LOBENSTEIN ist berechtigt, diese und Vervielfältigungen davon zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

5.4

Der Auftraggeber stellt LOBENSTEIN die finale PDF-Datei, einen Link oder vergleichbar online verfügbaren Beleg bereit. Mit Auftragsvergabe erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass LOBENSTEIN die PDF-Datei bzw. den Link auf seiner Homepage online stellen darf.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1

An Entwürfen und Texten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

6.2

Die Versendung der Arbeiten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

7. Urheberrecht und Nutzungsrechte

7.1

Die Texte und Konzepte des Texters dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von LOBENSTEIN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt LOBENSTEIN, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach der FFW-Honorarempfehlung (www.texterverband.de) übliche Vergütung als vereinbart.

7.2

LOBENSTEIN überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen LOBENSTEIN und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

7.3

LOBENSTEIN hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt LOBENSTEIN zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach der FFW-Honorarempfehlung üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadensersatzes entsprechend anzupassen.

7.4

Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

8. Haftung

8.1

LOBENSTEIN haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2

LOBENSTEIN verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen beruhen, oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.3

Sofern LOBENSTEIN notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von LOBENSTEIN. LOBENSTEIN haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die LOBENSTEIN auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

8.4

LOBENSTEIN lässt vor der Veröffentlichung die Texte vom Auftraggeber auf sachliche und formale Richtigkeit überprüfen und genehmigen. Mit der Genehmigung geht die Haftung für die sachliche und formelle Richtigkeit der Texte auf den Auftraggeber über. LOBENSTEIN haftet nicht für orthografische Fehler.

8.5

LOBENSTEIN übernimmt keine rechtliche Prüfung der Texte. Er haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit seiner Arbeit.

8.6

Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei LOBENSTEIN geltend zu machen. Alle anderen Mängel verjähren in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von LOBENSTEIN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von LOBENSTEIN oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1

Erfüllungsort ist der Sitz von LOBENSTEIN.

9.2

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von LOBENSTEIN.

Hannover, 1. Oktober 2017

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